Norm
VersVG §69Rechtssatz
Entscheidend für den Beginn der Kündigungsfrist ist nicht die Übergabe des bücherlichen Eigentums, sondern die Überlassung des Besitzes, und zwar auch dann, wenn die grundbücherliche Eigentumsübertragung früher erfolgt sein sollte. Der Zeitpunkt der Genehmigung des Kaufvertrages durch die Grundverkehrskommission ist hiefür ohne Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0080650Dokumentnummer
JJR_19310617_OGH0002_0010OB00553_3100000_001