Norm
EO §390 Abs3 IVERechtssatz
Die einstweilige Verfügung verliert trotz Erlages der von der ersten Instanz festgesetzten Sicherheit ihre Wirksamkeit, wenn das Rekursgericht eine erhöhte Sicherheit fordert und anordnet, daß die einstweilige Verfügung erst nach Erlag dieser erhöhten Sicherheit zu vollziehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0005723Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014