RS OGH 1931/7/22 2Ob665/31, 4Ob187/12x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.07.1931
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Norm

MG §21 Abs1 A1
ZPO §230
ZPO §560
ZPO §567

Rechtssatz

Streitanhängigkeit besteht nicht, wenn der Vermieter gegen den Mieter eine Kündigung einbringt und daneben für den gleichen Zeitpunkt einen Räumungsauftrag nach § 567 ZPO erwirkt und gegen beide Einwendungen erhoben werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 665/31
    Entscheidungstext OGH 22.07.1931 2 Ob 665/31
    Veröff: SZ 13/164
  • 4 Ob 187/12x
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 187/12x
    Auch; Beisatz: Nach Lehre und Rechtsprechung besteht zwischen einer Räumungsklage und einer dasselbe Objekt betreffenden Aufkündigung keine Streitanhängigkeit. Das gilt schon deshalb, weil die Begehren verschiedenartig sind: Die Räumungsklage bezweckt die sofortige Räumung des Bestandobjekts, während die Aufkündigung auf Übergabe des Bestandgegenstands zu einem bestimmten Zeitpunkt abzielt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0039180

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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