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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung zahlreicher Eingaben aufgrund verworrenen Vorbringens sowie Verfolgung verfahrensfremder, nicht im Rechtsschutzsystem liegender ZweckeSpruch
Die Eingaben werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Einschreiter hat seit dem Jahr 1992 bis zum 1. Dezember 1998 beim Verfassungsgerichtshof eine Vielzahl von (selbstverfassten) Schriftsätzen eingebracht, die hier zu 129 Geschäftszahlen protokolliert wurden.
2. Zuletzt hat der Einschreiter neuerlich eine Reihe von selbstverfassten Schriftsätzen (datiert mit 21.5. bzw. 28.7.1998, 15.7.1998, 22.7.1998, 27.7.1998, 25.10.1998, 28.10. bzw. 12.11.1998, 6.11.1998, 11.11.1998 sowie undatierte Schriftsätze - vorgelegt am 23.6.1998 und 20.8.1998) eingebracht. Sie sind beim Verfassungsgerichtshof zu den Zahlen A11/98, G104-106/98;
B1285/98; B1332/98; B1377/98; B2010/98; B2043/98; G229/98;
A27/98; B1130/98 und B1565/98 protokolliert.
3.1. Die Eingaben des Einschreiters sind überwiegend allein auf Grund ihrer weitschweifigen, fast durchgängig verworrenen, unverständlichen oder absurden Ausführungen einer inhaltlichen Auseinandersetzung nicht zugänglich. Als Beispiele für Eingaben vor allem der zuletzt genannten Art sei auf Folgendes hingewiesen:
In einem an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 2. November 1998, heißt es ua. wörtlich:
"... übe ich mein Beschwerderecht nach Art137 B-VG i.V.m. Art13 MRK aus, beantragt würde die Einweisung zum Zweck der Prüfung des Vernunftgebrauches des 10. Senates (des Verwaltungsgerichtshofes) in eine psychiatrische Anstalt zur ärztlichen Beobachtung. Ebenso diejenige des Approbanten des UVS Wien, ..."
In einem am am 6. November 1998 eingelangten, zu G229/98 protokollierten Schriftsatz führt der Einschreiter u.a. Folgendes aus:
"Nach der innerösterreichischen Terminologie liegt Willkür vor. (Vorbehaltlich Klärung, ob überhaupt ein aus medizinischer Sicht mangelfreier Beschluß vorliegt, weil ein Erfahrungssatz des Inhaltes, daß Richter der Gehaltsgruppe 1 nicht Opfer einer psychischen Störung werden, nicht besteht. Vielmehr das Gegenteil, wenn man an den tragischen Fall des Richters T. am BG Döbling vor 20 Jahren denkt. Es kann naturgemäß nicht ausgeschlossen werden, daß das als Beschluß bezeichnete Schriftstück unter übermäßiger Alkoholeinwirkung zustandekam, wofür die Ausdrucke des abteilungseigenen Alkomaten beigeschafft werden müßten. Sohin würde dann zwar ein einigen äußeren Erfordernissen entsprechendes Schriftstück vorliegen, das man genauso auch in Steinhof herstellen könnte, es mangelt jedoch an einem materiellen Beschlußwillen. Der Beschluß liegt für den VfGH bei."
Verwiesen sei weiters auf einen Schriftsatz vom 28. Oktober 1998, welcher zu B2043/98 protokolliert ist, in dem es u.a. heißt:
"Weiters kommt dazu, daß gemäß §19 ABGB das Selbsthilferecht in Form des Repressalienrechtes leichte Anwendung finden kann, was zu Klagen vor dem ArbGericht nach §1014 ABGB Risikohaftung für Tätigkeiten im fremden Interesse bzw. zu Klagen nach Art137 B-VG für öffentlichrechtliche Bedienstete führen würde. (in jedem Fall wäre zu prüfen, in welchem Ausmaß der einzelne durch eigenes Verhalten Anlaß gab), sodaß insgesamt das Recht auf nachprüfende Kontrolle im Gesetzesbegriff enthalten ist, der unterlaufen zu werden droht. (bei 800,- sind nur ein paar Watschen täglich drinnen)."
3.2. Dazu kommt, dass der Einschreiter immer wieder - in Ergänzung und Erweiterung früher eingebrachter Schriftsätze - Eingaben vorlegt, deren verwirrende, häufig nicht nachvollziehbare Anknüpfung an diese früheren Schriftsätze es nahezu unmöglich macht, diese Eingaben den schon anhängigen Verfahren zuzuordnen.
3.3. Schließlich ist aber auch noch auf Folgendes hinzuweisen:
Der Einschreiter hat in Eingaben an staatliche Organe immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass es ihm mit seinen Schriftsätzen darum geht, die betreffenden staatlichen Stellen zu "beschäftigen". Zum Beleg dafür wird zum einen auf zwei Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen. Im Beschluss vom 29.6.1998, 98/10/0183-0186 u.a., wird in diesem Zusammenhang etwa Folgendes ausgeführt:
"Der Antragsteller, der als rechtskundiger Beamter des Bundes (Legationsrat) zum 1. Jänner 1993 in den Ruhestand versetzt worden war, hat seit 1992 ca. 530 Beschwerden und Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht (Stand 1. Juni 1998). Er betrachtet dies eigener Aussage zufolge als 'Beitrag zum Beschäftigungspaket der Bundesregierung, um 57 Planstellen auszulasten' (Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof vom 29. Mai 1998); an anderer Stelle hat er darauf verwiesen, daß 'die kommenden 30 Jahre dem Vergeltungssekkieren der Justiz gewidmet' seien (vgl. die zur Zl. 97/19/0022 des Verwaltungsgerichtshofes protokollierte Beschwerde)."
Im Beschluss vom 24.6.1998, 97/12/0144, führt der Verwaltungsgerichtshof aus:
"Entgegen der vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das BRA vom 11. August 1993 vertetenen Auffassung kann keine Rede davon sein, daß er 'ausreichend an der Sachverhaltsklärung mitgewirkt' hätte oder vom BRA 'schikaniert' worden wäre, sollten die Ausführungen dahin zu verstehen gewesen sein. Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, hat vielmehr der Beschwerdeführer - der im übrigen, wie sich aus seinem Vorbringen in seiner zur Zl. 97/19/0022 protokollierten Beschwerde (gegen einen abweislichen Bescheid des Bundesministers für Justiz ..., in Angelegenheiten verschiedener Auskunftsbegehren) ergibt, gestützt auf §19 ABGB (Selbsthilferecht) die Berechtigung ableitet, die 'Justiz' zu sekkieren (so mehrfach wörtlich auf Seite 3 und 4 der Beschwerde) oder auch 'Repressalien gegen die Bundesdienststellen' zu üben (Seite 12) - dannach getrachtet, das BRA - gelinde gesagt - hinzuhalten."
In einem u.a. an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 16. April 1996 führt der Einschreiter Folgendes aus:
"In der Erwägung, daß die Finanzlandsdirektion Wien, um Postporto von ö.S. 30,50 für einen Rückscheinbrief zu sparen, Zustellungen bereits durch Boten vornimmt und das, was der Finanzlandesdirektion billig ist, anderen Behörden recht sein kann, bin ich, falls ich nicht gerade wieder in Sachen Richterbestrafung unterwegs bin, am ehesten telefonisch unter ... zu erreichen, wo sich nunmehr ein Anrufbeantworter mit Fernabfrage befindet."
In dem oben unter Pkt. 3.1. erwähnten, am 6. November 1998 beim Verfassungsgerichtshof einlangten Schriftsatz heißt es etwa:
"Und damit der Frau Mag. B (eine Richterin am BG Döbling) nicht fad wird, es muß ein Einleitungsbeschluß gefaßt werden, der irgendwie dem Gedankengang des Mag. B entsprechen muß, bzw. wäre von diesem der Beschluß in Ansehung des Einzelfalles zu fällen, womit sich der Kreis der Mängel im Gesetz schließt."
In einem u.a. an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Schreiben vom 29. November 1998 ist davon die Rede, dass "die österreichische Junta mit Beschwerden eingesumpft wird."
4. Aus den dargelegten Umständen ergibt sich ein Gesamtbild, das deutlich macht, dass das eigentliche Anliegen des Einschreiters nicht darin besteht, im Rahmen des im B-VG vorgesehenen Rechtsschutzinstrumentariums vor dem Verfassungsgerichtshof seine rechtlichen Interessen wahrzunehmen, sondern mit seinen Eingaben - soweit sie überhaupt nachvollziehbar sind - verfahrensfremde Zwecke zu verfolgen.
5. Die Eingaben waren deshalb zurückzuweisen.
Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
Auslegung eines Antrages, Rechtsschutz, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:A11.1998Dokumentnummer
JFT_10018784_98A00011_00