Norm
EO §370 ARechtssatz
Nach § 370 EO kann auf Grund eines nicht rechtskräftigen Urteils die Exekution zur Sicherstellung der fälligen und der im Laufe eines Jahres fällig werdenden Unterhaltsraten bewilligt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0004593Dokumentnummer
JJR_19310910_OGH0002_0030OB00757_3100000_001