Norm
ABGB §1478Rechtssatz
Solange dem Gläubiger die Person des Schuldners unbekannt geblieben ist, beginnt die Verjährung nicht zu laufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0034368Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009