Norm
DSt 1872 §53 Z3Rechtssatz
Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte. - Die im § 53 Z 3 DSt für das Beschwerderecht aufgestellte Voraussetzung, daß der Beschwerdeführer in seinen Rechten beeinträchtigt erscheint, muß noch zur Zeit der Einbringung der Beschwerde gegeben sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0055754Dokumentnummer
JJR_19311008_OGH0002_0000DS00119_3000000_001