Beisatz: Die Klärung der Rechtslage herbeizuführen, ist grundsätzlich nicht Sache des Erlagsgerichtes, sondern Sache der Prätendenten, die zu diesem Zweck den ordentlichen Rechtsweg beschreiten müssen. (T2) Veröff: SZ 39/219
Beisatz: Auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist ein zeitaufwendiges Studium von Judikatur und Literatur (hier zur Sicherungsübereignung bzw Sicherungsabtretung nicht zumutbar. (T3) Veröff: Arb 9767