Norm
StPO §401Rechtssatz
Bei Prüfung der Frage, ob die Erteilung eines Strafaufschubes nach dem § 401 StPO zulässig ist, ist nicht von dem noch zu verbüßenden Strafreste, sondern von der verhängten Freiheitsstrafe auszugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0101544Dokumentnummer
JJR_19311104_OGH0002_0050OS01082_3100000_001