Norm
EO §261Rechtssatz
Die Wegnahme des beim Verpflichteten vorgefundenen Geldes durch das Vollstreckungsorgan gilt nur dann als Zahlung, wenn der Geldbetrag sofort dem betreibenden Gläubiger ausgefolgt wird; wurde er jedoch aus irgendeinem Grund bei Gericht erlegt, so erwirbt der betreibende Gläubiger daran ein Pfandrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0003723Dokumentnummer
JJR_19311111_OGH0002_0020OB01108_3100000_001