Norm
AO §53 Abs4Rechtssatz
Der Zahlungsverzug des Ausgleichsschuldners bewirkt dann nicht das Wiederaufleben der Forderung, wenn er durch ein Gläubigerkomitee verursacht wurde, das mit der Durchführung des Ausgleiches betraut war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0052186Dokumentnummer
JJR_19311201_OGH0002_0010OB00656_3100000_001