Norm
EGZPO ArtXLII IBRechtssatz
Die Manifestationsklage nach Art XLII EGZPO hat dann nicht statt, wenn das Vermögen, das der Beklagte angeben soll, dem Kläger bekannt ist, wenn er auch nicht weiß, wo es der Beklagte verborgen hält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0034866Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.11.2017