Norm
StPO §48 Z3Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 48 Z 3 StPO haben im bezirksgerichtlichen Verfahren Anwendung zu finden. Tritt der staatsanwaltschaftliche Funktionär in der Hauptverhandlung von der Anklage zurück, so ist der Richter verpflichtet, dem anwesenden Vertreter des Privatbeteiligten mitzuteilen, daß er berechtigt ist, die Anklage aufrechtzuerhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0097090Dokumentnummer
JJR_19311215_OGH0002_0040OS00463_3100000_001