Norm
ZPO §528 Abs2 Z2 C4Rechtssatz
Ein Beschluss des Rekursgerichtes, der den Rekurs aus formellen Gründen als unzulässig behandelt, ist nicht als Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0044117Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.06.2021