Norm
ZPO §13Rechtssatz
Gegen einen von mehreren, keine einheitliche Streitgenossenschaft bildenden Beklagten, der nach der Behauptung der Klage zur ungeteilten Hand mit den Mitbeklagten haftet, kann Versäumungsurteil erlassen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0035372Dokumentnummer
JJR_19320108_OGH0002_0010OB01217_3100000_001