TE Vwgh Erkenntnis 2001/11/21 99/12/0097

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Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §12 Abs3 idF 1970/245;
GehGNov 20te;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des W in S, vertreten durch Dr. Benedikt Wallner, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ditscheinergasse 4, gegen den Bescheid des Personalamtes beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft vom 9. Februar 1999, Zl. 124668-XT/98, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1940 geborene Beschwerdeführer steht als Fachoberinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er wurde am 20. Jänner 1975 als Vertragsbediensteter I/d in den Dienstzweig "Mittlerer Fernmeldetechnischer Dienst" bei der Post aufgenommen.

Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens wurde ihm als Vertragsbediensteten der Präsenzdienst als Vordienstzeit gemäß § 26 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Z. 2 VBG 1948 in der damals geltenden Fassung zur Gänze als Vordienstzeit angerechnet; die gesamten sonstigen Vordienstzeiten (15 Jahre sechs Monate und 20 Tage) wurden nach § 26 Abs. 1 lit. b VBG 1948 in der damals geltenden Fassung zur Hälfte berücksichtigt und davon ausgehend sein Vorrückungsstichtag als Vertragsbediensteter mit 10. Juli 1966 (Vorrückungstermin 1. Juli) festgesetzt.

Im Zusammenhang mit der Ernennung des Beschwerdeführers in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wurde mit Bescheid der damaligen Dienstbehörde erster Instanz vom 16. Juni 1978 sein Vorrückungsstichtag mit Wirksamkeit seiner Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit 11. Juli 1966 festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages maßgebende Sachverhalt entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers im Erhebungsbogen vom 10. April 1978 angenommen worden sei.

Im Begleitschreiben zu diesem Bescheid, der dem Beschwerdeführer im Weg seiner Dienststelle ausgefolgt wurde, findet sich folgende Bemerkung:

"Über eine allfällige Berücksichtigung der vom Bediensteten als Elektromechaniker zurückgelegten Zeiten im öffentlichen Interesse zur Gänze gemäß § 12 Absatz 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 245/1970, wird gesondert entschieden werden."

Dieser "Bemerkung" entsprechend wurden von der Dienstbehörde erster Instanz Ermittlungen bei der für den Beschwerdeführer zuständigen Personalstelle eingeleitet. Von dieser wurde die Vollanrechnung der privaten Vordienstzeiten des Beschwerdeführers im Wesentlichen deshalb befürwortet, weil bei Nichtberücksichtigung der einschlägigen privaten Vordienstzeiten des Beschwerdeführers - mangels entsprechender Bezahlung - kein Interesse an einer Verwendung im Bundesdienst bestünde.

Dementgegen vertrat die Dienstbehörde erster Instanz unter Bezug auf § 12 Abs. 3 GG und die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu im Wesentlichen die Auffassung, dass eine Vollanrechnung nach § 12 Abs. 3 GG sowohl die "besondere Bedeutung" dieser Praxiszeiten als auch deren Berücksichtigung im öffentlichen Interesse voraussetze und teilte dies der Personalstelle des Beschwerdeführers mit dem Ersuchen um Stellungnahme mit.

Nach weiterem Schriftwechsel zwischen den genannten Stellen findet sich bei den vorgelegten Verwaltungsakten ein "Vermerk" vom 19. Februar 1980 "Zum Geschäftstück BPD Zl. 80256-1/79 v. 1980 02 15" (Anmerkung: dieses Geschäftsstück befindet sich nicht bei den vorgelegten Akten), nach dem für die Ernennung des Beschwerdeführers die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes Voraussetzung gewesen sei. Aus diesem Umstand in Verbindung mit der anschließenden Ausübung dieses Berufes durch den Beschwerdeführer könne daher nicht geschlossen werden, dass diesem Umstand besondere Bedeutung zukomme, obwohl seitens der Personalstelle auf den überdurchschnittlichen Verwendungserfolg des Beschwerdeführers im Verhältnis zu Bediensteten ohne vergleichbare Praxiszeiten hingewiesen worden sei. Ungeachtet dessen sei aber unter Berücksichtigung der Art und des Schwierigkeitsgrades der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Monteur bei einem Bautrupp und seiner mehr als dreijährigen Vertragsbedienstetenzeit davon auszugehen, dass den weiter zurückliegenden privaten Vortätigkeiten keine besondere Bedeutung mehr zukommen könne. Hiezu solle dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Über die daran anschließende weitere Vorgangsweise der Dienstbehörde erster Instanz liegen keine Unterlagen vor.

Mit Schreiben vom 3. Februar 1998 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:

"Mein Ansuchen um Berücksichtigung der bislang nicht angerechneten Vordienstzeiten begründe ich damit, dass der Arbeitserfolg eines Bediensteten mit Lehrberuf Elektromechaniker, Elektroinstallateur, ... sowohl bei operativer als auch bei dispositiver Tätigkeit höher zu bewerten wäre; wenn man erkennt, dass der Fernmeldenetzausbau und Endgeräteeinsatz in nahezu allen Fällen mit Starkstrom in Beziehung steht. Desweiteren bereits Elektroinstallationen von den TL Bautrupps durchgeführt werden (bzw. durchgeführt werden sollen).

Von Bedeutung ist ferner die Bedingung im erwähnten Ermittlungsverfahren, dass nur Bewerber mit einschlägigem Lehrberuf aufgenommen werden würden. Das war nicht nur nicht der Fall, sondern die Anrechnung betreffend, sogar umgekehrt. Das heißt, völlig berufsfremden wurde die gesamte Vordienstzeit angerechnet und damit die Motivation der Einschlägigen entsprechend strapaziert. Gleichzeitig dazu entstand auch eine latente Verlagerung der Arbeitsbelastung von den Nichteinschlägigen zu den Einschlägigen ohne dass die 'Ermittler' davon etwas bemerkt haben."

Dieses Schreiben wurde von der Dienstbehörde erster Instanz mit einem Begleitschreiben vom 25. März 1998 der belangten Behörde vorgelegt. In diesem Begleitschreiben brachte die Dienstbehörde erster Instanz vor, dass die Berücksichtigung der Vordienstzeiten des Beschwerdeführers im öffentlichen Interesse bereits "mit Bescheid PDZL 80256-1/1979 vom 15.2.1980" abgelehnt worden sei. Das "neuerliche Ansuchen" des Beschwerdeführers sei damit begründet worden, dass im Bereich der Telekom Leitungstechnik Oberösterreich auf Grund der im April 1997 erteilten Konzession mit Elektroinstallationsarbeiten begonnen worden sei, wobei der Beschwerdeführer durch seine Ausbildung als Elektromechaniker sofort in der Lage gewesen sei, die "nun anfallenden Elektrikerarbeiten" durchzuführen und seine Mitarbeiter (- der Beschwerdeführer wurde seit 1. August 1993 als Bautruppführer eingesetzt -) fachkundig anzuweisen.

In diesem Zusammenhang findet sich bei den Akten des Verwaltungsverfahrens eine Kopie des "Vermerkes" vom 19. Februar 1980 "Zum Geschäftstück PDZL 80256-1/79 v. 1980 02 15", die seinerzeit beim Telegrafenbaubezirk 9 Gmunden am 21. Februar 1980 eingelaufen war und - ohne weitere Bearbeitungsvermerke - am "1. April 1998" der Direktion Linz vorgelegt wurde.

Einer ebenfalls bei den Akten befindlichen Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. März 1998 ist eine Kopie dieses "Vermerkes" angeschlossen. Nach Urgenz seitens des Rechtsanwaltes, der um Übermittlung des Vorrückungsstichtagsbescheides bzw. falls darin keine verbindliche Absprache über die privaten Vordienstzeiten des Beschwerdeführers enthalten sein sollten, jenes Bescheides, mit dem darüber verbindlich abgesprochen worden sei, ersucht hatte, übermittelte ihm die Dienstbehörde erster Instanz eine Kopie ihres einleitend genannten Bescheides vom 16. Juni 1978. (Anmerkung: Dies entgegen der im Begleitschreiben an die belangte Behörde vom 25. März 1998 vertretenen Auffassung, dass die Vollanrechnung mit Bescheid "PDZL 8256-1/1979 vom 15.2.1980" abgelehnt worden sei.)

Über den Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Februar 1998 entschied die Dienstbehörde erster Instanz dann wie folgt:

"Ihr Ansuchen vom 3. Februar 1998, Zeiten, die anlässlich der mit Bescheid vom 16. Juni 1978, GZ 31/17586-1/1978, erfolgten Festsetzung Ihres Vorrückungsstichtages Ihrem Anstellungstag zur Hälfte vorangestellt worden sind, nunmehr gemäß § 12 Absatz 3 des Gehaltsgesetzes 1956 im öffentlichen Interesse zur Gänze zu berücksichtigen, wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 68 Absatz 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in Verbindung mit §§ 1, 2, und 13 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG."

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vordienstzeiten des Beschwerdeführers als Elektromechaniker seien bereits mit Bescheid vom 16. Juni 1978 nicht als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GG anerkannt und daher nur zur Hälfte angerechnet worden. Hiefür sei die Sachlage im Zeitpunkt der Übernahme des Beschwerdeführers in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis entscheidend gewesen. Da seither weder eine Änderung des Sachverhaltes noch der gesetzlichen Grundlagen eingetreten sei, habe das Ansuchen des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden müssen.

Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine umfangreiche Berufung, in der er im Wesentlichen und soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt, die Bindungswirkung des Bescheides vom 16. Juni 1978 - insbesondere unter Hinweis auf die aktenmäßig geäußerte Rechtsauffassung der Behörde erster Instanz hinsichtlich einer noch offenen Vollanrechnung, die sachverhaltsmäßig nicht erfolgte Auseinandersetzung mit den einschlägigen privaten Vordienstzeiten des Beschwerdeführers in der Begründung dieses Bescheides und das 1979 und 1980 diesbezüglich durchgeführte und bisher nicht bescheidmäßig abgeschlossene Ermittlungsverfahren - in Abrede stellte. Da die qualifizierte Bedeutung einer Vortätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 GG nach dem Erfolg der Verwendung zu beurteilen gewesen wäre, folge schon aus dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung (16. Juni 1978 = vor der Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis), dass damit nicht über die Vollanrechnung dieser Vordienstzeiten habe abgesprochen werden können. Eine Zurückweisung des Ansuchens sei daher keinesfalls in Betracht gekommen; es hätte vielmehr die Anrechnung der privaten Vordienstzeiten des Beschwerdeführers zur Gänze erfolgen müssen (wird näher ausgeführt).

Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin das gesamte Verfahren rekonstruiert, Erhebungen über den seinerzeitigen Einsatz (1978) des Beschwerdeführers bei seinem Bautrupp geführt und dem Beschwerdeführer der Verfahrensablauf und das Ermittlungsergebnis mit dem Ersuchen um allfällige Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

Nach Fristverlängerung erstattete der Beschwerdeführer mit 11. September 1998 eine umfangreiche Stellungnahme, in der er insbesondere die Unrichtigkeit der inhaltlichen Ermittlungen behauptet, den seiner Meinung nach seinerzeit gegebenen Sachverhalt darstellt und meint, dass die bei ihm gegebenen besonderen Kenntnisse, die von besonderer Bedeutung gewesen wären, in seiner Vertragsbedienstetenzeit gar nicht hätten erworben werden können, weil er damals im Bautrupp der einzige ausgebildete Elektriker gewesen sei. Ungeachtet der gesetzlich vorgesehenen Ernennungserfordernisse seien damals auch ungelernte sowie Personen mit nicht einschlägigen Lehrberufen oder Lehrabschluss aufgenommen worden (wird unter konkreten Angaben näher ausgeführt). Insbesondere versucht der Beschwerdeführer auch die Problematik seiner Arbeit unter "Hoch-", Normal- und "Niederspannung" aufzuzeigen.

Bei den Akten des Verwaltungsverfahrens findet sich weiters der Schriftverkehr der belangten Behörde mit einem Techniker aus dem Bereich der Dienstbehörde erster Instanz, aus dem sich ergibt, dass seinerzeit wegen der fehlenden Konzession "praktisch keine Starkstromarbeiten von Bautruppangehörigen des Fernmeldebauamtes gemacht" worden seien.

Hiezu wurde dem Beschwerdeführer neuerlich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon der Beschwerdeführer unter Beweisanbot mit Schreiben vom 17. Dezember 1998 Gebrauch machte und die Angabe bestritt, dass der Dienstgeber aus seiner Beschäftigung als ausgebildeter Elektriker keinen Vorteil gezogen habe. Die Tatsache der dem Grunde nach gleichen Verwendung des Beschwerdeführers vor bzw. nach seiner Ernennung wird aber nicht in Abrede gestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde wie folgt entschieden:

"Ihre Berufung vom 28. Mai 1998, gegen den Bescheid des Personalamtes der Post- und Telekom Austria Aktiengesellschaft vom 6. Mai 1998, GZ 315949-01/98, betreffend Anrechnung der Ihrem Vorrückungsstichtag mit Bescheid vom 15. Februar 1980, GZ 80256- 1/1979, zur Hälfte vorangesetzten Zeiten, im öffentlichem Interesse zur Gänze gemäß § 12 Absatz 3 des Gehaltsgesetzes 1956, wird wegen entschiedener Sache abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Absatz 4 und 68 Absatz 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF i.V.m. §§ 1, 2 und 13 des Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG idgF."

In der umfangreichen Begründung des angefochtenen Bescheides werden die einschlägigen Vorverwendungen des Beschwerdeführers und der gesamte Verfahrensablauf eingehend dargestellt. Nach inhaltlicher Auseinandersetzung mit der Frage der Bedeutung der Vordienstzeiten des Beschwerdeführers für seine seinerzeitige Tätigkeit im Rahmen des Bautrupps, die darauf hinausläuft, dass diese vorteilhaft gewesen sei, aber noch nicht die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 3 GG erfüllt habe, gelangt die belangte Behörde schließlich zu folgender Aussage:

Da mindestens ein Tatbestandsmerkmal (des § 12 Abs. 3 GG) nicht erfüllt sei, hätten die Einwendungen des Beschwerdeführers zu keiner Änderung des Sachverhaltes geführt, der die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigt oder verpflichtet hätte, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zugelassen habe, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen habe gelten können. Zum gleichen Ergebnis komme man auch mit einer anderen Prüfungsmethode. Relevanter Sachverhalt sei ein im Zeitpunkt der Absprache über den Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers genau feststehendes Tätigkeitsprofil gewesen, das auf die Erfordernisse des § 12 Abs. 3 GG überprüft worden sei. Da eine nachträgliche Änderung dieses Tätigkeitsprofiles nicht mehr habe eintreten können, habe es auch keine Änderung des Sachverhaltes mehr gegeben. Auf eine Modifizierung, die die Arbeit eines Bautruppmonteurs im Laufe der Jahre erfahre, dürfe dabei nicht abgestellt werden, weil es sich bei dieser Prüfung um die "Momentaufnahme der Tätigkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung" gehandelt habe. Für die §§ 68 Abs. 2 bis 4 und 69 AVG hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben. Ein Antrag gemäß § 71 AVG auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liege nicht vor. Da die Prüfung der §§ 68, 69 und 71 AVG keine die Rechtskraft durchbrechende Voraussetzung ergeben habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Sachentscheidung und in seinem Recht auf Berücksichtigung weiterer Vordienstzeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages im Sinne des § 12 Abs. 3 GG verletzt.

Die im Beschwerdefall entscheidende Frage ist, ob zu Recht das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 3. Februar 1998 auf (weitere) Anrechnung von Vordienstzeiten im Hinblick auf den seinerzeit erlassenen rechtskräftigen Anrechnungsbescheid vom 16. Juni 1978 von der Dienstbehörde erster Instanz zurückgewiesen und die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung von der belangten Behörde abgewiesen worden ist.

§ 12 Abs. 3 GG - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - sieht vor, dass so genannte "sonstige Zeiten" im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden können, als die Tätigkeit für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Eine für die Vollanrechnung in Frage kommende Vortätigkeit muss für die erfolgreiche Tätigkeit in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses von besonderer Bedeutung gewesen sein (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, beginnend mit Erkenntnis vom 9. Mai 1998, Zl. 87/12/0035; vgl. weiters die hg. Erkenntnisse vom 26. November 1990, Zl. 89/12/0024, vom 18. September 1992, Zl. 91/12/0190, und vom 16. Dezember 1992, Zl. 91/12/0020 und Zl. 92/12/0086).

Der Beschwerdeführer meint im Wesentlichen, der bereits vor Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erlassene seinerzeitige Vordienstzeitenanrechnungsbescheid vom 16. Juni 1978 könne seinem nachträglichen Begehren um Vollanrechnung nach § 12 Abs. 3 GG schon deshalb nicht entgegen gehalten werden, weil die Konkretisierung des Tatbestandes des § 12 Abs. 3 GG jedenfalls nicht vor dem Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses hätte erfolgen dürfen.

Diese Auffassung teilt der Verwaltungsgerichtshof bezogen auf den im Beschwerdefall gegebenen Sachverhalt deshalb nicht, weil es an jedem Hinweis daran mangelt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ernennung mit 1. Juli 1978 (erst ab diesem Zeitpunkt ist auch der Vordienstzeitenanrechnungsbescheid vom 16. Juni 1978 wirksam) in anderer Weise als vorher in seinem Vertragsbediensteten-Verhältnis verwendet worden ist. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Vordienstzeitenanrechnungsbescheid vom 16. Juni 1978 ist vielmehr der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers durch Angabe des Datums bindend festgelegt worden. Es kann dabei nicht unterstellt werden, dass dieser Bescheid ohne Bezug auf die damalige Verwendung des Beschwerdeführers erlassen worden wäre. Nur wenn eine Änderung dieser Verwendung im relevanten Beobachtungszeitraum, nämlich sechs Monate nach der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers (vgl. dazu beispielsweise die gen. hg. Erkenntnisse vom 18. September 1992, Zl. 91/12/0190, oder vom 16. Dezember 1992, Zl. 91/12/0020 und Zl. 92/12/0086) eingetreten wäre, hätte dies - abgesehen von der im Beschwerdefall nicht gegebenen Situation einer relevanten Gesetzesänderung - zu einer Durchbrechung der Rechtskraft des Bescheides vom 16. Juni 1978 und zu einer neuen Bescheiderlassung führen dürfen.

Da sogar rechtswidrige Bescheide in Rechtskraft erwachsen und sodann verbindlich sind (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes7, Rz 465 ff, mit weiteren Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung), hätte der Nachweis einer relevanten Änderung der Verwendung des Beschwerdeführers im maßgebenden Zeitraum nach der Begründung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erbracht werden müssen. Da dies im Beschwerdefall aber offensichtlich nicht gegeben ist (- der Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Februar 1998 stützt sich vielmehr auf eine später erfolgte Ausweitung der beruflichen Tätigkeit hinsichtlich der Vornahme von Elektroinstallationen -), kann sowohl dahingestellt bleiben, ob die seinerzeit "in merito" zu treffende Entscheidung hätte anders lauten müssen, als auch die Frage der rechtlichen Relevanz der seinerzeit offensichtlich geplanten Vorgangsweise der Dienstbehörde erster Instanz, die ungeachtet des Anrechnungsbescheides vom 16. Juni 1978 weitere Erhebungen hinsichtlich einer Vollanrechnung der privaten Vordienstzeiten des Beschwerdeführers angestellt, dieses Verfahren aber offensichtlich nicht bescheidmäßig abgeschlossen hat. Dem Begleitschreiben der damaligen Dienstbehörde zum Vorrückungsstichtag - Anrechnungsbescheid kommt jedenfalls nicht die Bedeutung eines bescheidmäßig verfügten Entscheidungsvorbehaltes zu.

Da bereits diese Überlegungen zeigen, dass die Zurückweisung des Ansuchens des Beschwerdeführers durch die Dienstbehörde erster Instanz und damit in weiterer Folge die Abweisung seiner Berufung durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem weiteren inhaltlichen Beschwerdevorbringen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. November 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999120097.X00

Im RIS seit

22.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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