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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §15 Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels Sachverhaltsdarstellung; kein behebbares Formgebrechen (Ebenso: B2300/98, B2301/98, B v 16.12.98).Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die Beschwerde enthält keine Sachverhaltsdarstellung, sondern begnügt sich damit, auf die des angefochtenen Bescheides zu verweisen.
Nach §15 Abs2 VerfGG hat ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof unter anderem "die Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird", zu enthalten. Das Fehlen einer solchen Darstellung, die ein notwendiges Beschwerdeelement darstellt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Mangel der Beschwerde zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VerfGG nicht zugänglich ist (vgl. zB. VfSlg. 9798/1983, 11354/1987, 12630/1991, 12925/1991, 13100/1992). Ist eine Beschwerde jedoch mit inhaltlichen Fehlern behaftet, führt dies zu deren Zurückweisung.
Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B2156.1998Dokumentnummer
JFT_10018784_98B02156_00