TE Vfgh Beschluss 1998/12/16 B2156/98

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Sachverhaltsdarstellung; kein behebbares Formgebrechen (Ebenso: B2300/98, B2301/98, B v 16.12.98).

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Beschwerde enthält keine Sachverhaltsdarstellung, sondern begnügt sich damit, auf die des angefochtenen Bescheides zu verweisen.

Nach §15 Abs2 VerfGG hat ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof unter anderem "die Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird", zu enthalten. Das Fehlen einer solchen Darstellung, die ein notwendiges Beschwerdeelement darstellt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Mangel der Beschwerde zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VerfGG nicht zugänglich ist (vgl. zB. VfSlg. 9798/1983, 11354/1987, 12630/1991, 12925/1991, 13100/1992). Ist eine Beschwerde jedoch mit inhaltlichen Fehlern behaftet, führt dies zu deren Zurückweisung.

Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2156.1998

Dokumentnummer

JFT_10018784_98B02156_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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