Norm
ABGB §1383Rechtssatz
Ein nach dem Tode des Erblassers über eine letztwillige Anordnung, die den Parteien bekannt ist, geschlossener Vergleich ist gültig, wenn auch die letzte Anordnung erst später gerichtlich kundgemacht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0032465Dokumentnummer
JJR_19320127_OGH0002_0030OB00940_3100000_001