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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/08/0151Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, in der Beschwerdesache der M in W, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 5. April 2001, Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/2000-5010, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe sowie Verlust des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung gemäß § 12 Abs. 3 lit. a und § 25 Abs. 2 AlVG, den Beschluss
Spruch
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
In der gegen den oben genannten angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde, die am 30. August 2001 zur Post gegeben wurde, wird zur Rechtzeitigkeit dieser Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an der Adresse S.-Gasse 3/1/18, in 1100 Wien, wohnhaft sei. Der angefochtene Bescheid sei (zunächst) an die Adresse S.-Gasse 3/8 zugestellt worden. Erst aufgrund einer Mahnung vom 18. Juli 2001 sei die Beschwerdeführerin in Kenntnis des Vorganges gelangt. Die nunmehrige Beschwerdevertreterin habe sich an das Arbeitsmarktservice gewendet, worauf ihr mitgeteilt worden sei, die am 18. Juli 2001 erstellte Mahnung könne als gegenstandslos betracht werden; gleichzeitig sei ihr der Bescheid vom 5. April 2001 in Kopie übermittelt worden. Diese Zustellung an die Beschwerdevertreterin sei am 16. August 2001 erfolgt.
Der auf diesen Sachverhalt gestützte Wiedereinsetzungsantrag wurde bereits mit Beschluss vom 4. Oktober 2001, Zl. 2001/08/0151, zurückgewiesen.
In einer im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren erstatteten Äußerung vom 1. Oktober 2001 teilte die belangte Behörde mit, dass sie den angefochtenen Bescheid mit Bescheid vom 1. Oktober 2001 gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben habe und wies durch die Vorlage einer Ablichtung dieses Bescheides samt Zustellnachweis dessen Zustellung an die Beschwerdevertreterin nach.
Gleichzeitig brachte die belangte Behörde jedoch vor, dass die Beschwerde verspätet sei: Der Bescheid vom 5. April 2001 sei zunächst an die Adresse S.-Gasse 3/8 zugestellt worden. Diese Abgabestelle sei in der EDV der belangten Behörde irrtümlicherweise geführt worden. Die Sendung mit dem Bescheid vom 5. April 2001 sei vom Zustellpostamt an die belangte Behörde am 9. April 2001 mit dem Vermerk "unbekannt" zurückgesendet worden. In der Folge sei eine Anfrage beim Melderegister der Bundespolizeidirektion Wien durchgeführt und entsprechend der Auskunft des Meldeamtes der Bescheid vom 5. April 2001 nunmehr an die Adresse S.-Gasse 3/18 zugestellt worden. Diese Sendung sei am 10. Mai 2001 beim Postamt 1100 hinterlegt worden. Den diesbezüglichen Rückschein legte die belangte Behörde ihrer Stellungnahme in Ablichtung bei. Zusammenfassend vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass die Zustellung des Bescheides vom 5. April 2001 daher schon am 10. Mai 2001 und nicht - wie in der Beschwerde behauptet - erst am 16. August 2001 rechtswirksam erfolgt sei.
Wie die dazu im kurzen Wege fernmündlich befragte Beschwerdevertreterin einräumte, stehe die "1" in der (vollständigen) Anschrift der Beschwerdeführerin "1100 Wien, S.- Gasse 3/1/18" für das Stockwerk und nicht etwa für die Nummer eines von mehreren Stiegenhäusern.
Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde wäre die vorliegende Beschwerde gem. § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Die Rechtsfolge der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde setzt jedoch voraus, dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einbringung zulässig gewesen ist (zu den unterschiedlichen prozessualen Folgen bei Wegfall einer Prozessvoraussetzung während des Verfahrens im Verhältnis zu ihrem Fehlen im Zeitpunkt der Beschwerderhebung vgl. die Beschlüsse vom 20. Jänner 1992, Zl. 92/18/0013, vom 8. Oktober 1992, Zl. 92/18/0162, und vom 25. November 1992, Zl. 92/01/0949). Eine Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 1 VwGG setzt daher eine zulässige, sohin auch eine rechtzeitig erhobene Beschwerde voraus.
Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach die vorliegende Beschwerde verspätet erhoben wurde, kommt aber Berechtigung zu:
Die genaue Wohnanschrift der Beschwerdeführerin lautet unbestrittenermaßen 1100 Wien, S.-Gasse 3/1/18, wobei die mittlere Ziffer "1" (im gegebenen Zusammenhang entbehrlichen) den Stock des Hauses Nr. 3 bezeichnet, in welchem sich die Wohnung Nr. 18 befindet. Wenn die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid - nach der fehlerhaften Zustellung an der Adresse S.-Gasse 3/8 - beim zweiten Zustellvorgang an die Adresse S.-Gasse 3/18 (d.h. ohne Angabe der Stockwerksbezeichnung) zugestellt hat, so wurde die Abgabestelle damit in der hier vorliegenden Konstellation eindeutig und damit hinreichend genau bezeichnet.
Ausweislich des in Ablichtung vorgelegten Rückscheines vom 9. Mai 2001 wurde an diesem Tag hinsichtlich des angefochtenen Bescheides ein (vergeblicher) Zustellversuch unternommen und die Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt. Die Hinterlegung wurde beim Zustellpostamt 1100 vorgenommen; Beginn der Abholfrist war der 10. Mai 2001. Die solcherart beurkundete, gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 Zustellgesetz vorgenommene Hinterlegung hat daher gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz Zustellgesetz die Wirkung, dass die hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gilt. Der angefochtene Bescheid wurde daher - wie die belangte Behörde zu Recht ausführt -
schon am 10. Mai 2001 rechtswirksam zugestellt.
Die erst am 30. August 2001 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich daher als verspätet, weshalb sie - ohne Bedachtnahme auf die mittlerweile erfolgte Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
Wien, am 21. November 2001
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001080152.X00Im RIS seit
04.04.2002