Norm
ZPO §17 CRechtssatz
Das Interesse eines Gläubigers an dem Nichtobsiegen eines anderen Gläubigers desselben Schuldners ist kein rechtliches und vermag daher seinen Beitritt als Nebenintervenient nicht zu begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0035853Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2016