Norm
StPO §292Rechtssatz
Wird der über eine Privatanklage gefällte Schuldspruch vom OGH nach dem § 292 StPO aufgehoben und ein Freispruch gefällt, dann ist auch der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten aufzuheben und nach dem § 390 StPO dem Privatankläger der Ersatz der Kosten des Strafverfahrens aufzutragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0100683Dokumentnummer
JJR_19320222_OGH0002_0050OS00184_3200000_001