Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde 1. der F GmbH in B und 2. des H in M, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Aichinger, Bucher & Partner in 9500 Villach, Italienerstraße 13/5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 19. Oktober 1999, Zl. Gew-1938/4/98, betreffend Zurückweisung der Berufung in einer Angelegenheit des Mineralrohstoffgesetzes (mitbeteiligte Partei: M Gesellschaft m.b.H. in M, vertreten durch Dr. Helwig Keber, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Marburger Kai 47/II), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 13.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Ansuchen vom 20. Mai 1996 stellte die Mitbeteiligte bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau den Antrag auf Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage im Steinbruch P, Gemeinde M.
Mit Bescheid vom 24. Juni 1999 hat die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau der Mitbeteiligten "für die nach Maßgabe des vorgelegten Projekts unter Einsatz der nachstehend angeführten Maschinen und Geräte erfolgende Verarbeitung des im Steinbruch P auf Gst. Nr. 1201/1, KG M, lagernden Granitgesteins" zehn (im Bescheidspruch näher bezeichnete) Sicherheitsmaßnahmen, gestützt auf die "Rechtsgrundlagen §§ 1 Z. 3, 2 Abs. 1 Z. 2, 5, 171 Abs. 1, 179 Abs. 1 und Abs. 2, 183, 197 Abs. 5 des MinroG BGBl. I/38/1999", aufgetragen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Erstbeschwerdeführerin und - gemeinsam mit anderen Berufungswerbern u.a. auch - der Zweitbeschwerdeführer jeweils Berufung. Die Erstbeschwerdeführerin beantragte darin den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Ansuchen der Mitbeteiligten (gemeint ist jenes vom 20. Mai 1996) die Genehmigung versagt werde; hilfsweise stellte die Erstbeschwerdeführerin einen Aufhebungsantrag. Der Zweitbeschwerdeführer stellte in seiner Berufung einen Antrag "auf Zuerkennung der Parteistellung und Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens nach dem Mineralrohstoffgesetz" sowie auf Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides, Abweisung des Genehmigungsansuchens der Mitbeteiligten und "allfällige inzwischen vorgenommenen Arbeiten bzw. Tätigkeiten einstellen".
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Oktober 1999 wurden - neben Berufungen anderer Berufungswerber u.a. auch - die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien "gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 179 Abs. 2 MinroG, BGBl. I/38/1999, als unzulässig zurückgewiesen".
Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit diese für die Erledigung der Beschwerde von Belang ist - aus, wie dem Betriebsanlagenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 21. Juni 1955 zu entnehmen sei, betreffe die vorliegende Angelegenheit einen Granitsteinbruch. Das Gewinnen und das Aufbereiten des grundeigenen mineralischen Rohstoffes Granit unterliege dem Anwendungsbereich des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG). Die Behörde erster Instanz habe - mit ihrem Bescheid vom 24. Juni 1999 - Sicherungsmaßnahmen gemäß § 179 Abs. 2 MinroG verfügt. Ein Recht der Nachbarschaft auf Abstandnahme von vorzuschreibenden Sicherungsmaßnahmen bestehe nicht. Vielmehr habe die Behörde bei Vorliegen einer Gefährdung oder Belästigung von Amts wegen tätig zu werden. Da den beschwerdeführenden Parteien kein Recht auf Hintanhaltung von bergbaulichen Sicherungsmaßnahmen zustehe, bestehe für sie auch keine Berufungsmöglichkeit gegen den erstinstanzlichen Bescheid. Die Berufungen seien daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihren Rechten auf rechtliches Gehör, Parteistellung, Gesundheit, Schutz des Lebens und in ihrem Eigentumsrecht" verletzt. Sie beantragen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde beantragt wird.
Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Das MinroG ist mit hier nicht bedeutsamen Ausnahmen mit 1. Jänner 1999 in Kraft getreten.
Das MinroG bestimmt im § 179 Abs. 2:
"Werden durch die im § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten das Leben oder die Gesundheit von fremden Personen oder fremde Sachen, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Wasserversorgungs- und Energieversorgungsanlagen, gefährdet oder ist eine Gefährdung zu befürchten oder werden durch die vorgenannten Tätigkeiten fremde Personen unzumutbar belästigt oder liegt eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt oder von Gewässern (§ 119 Abs. 5) vor, so hat die Behörde nach Anhörung der allenfalls berührten Verwaltungsbehörden den Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen aufzutragen. Handelt es sich um Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen, kommt Berufungen gegen einen derartigen Bescheid keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde hat in den vorgenannten Fällen Erhebungen durchzuführen, wenn dies der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie beantragt."
Nach § 217 Abs. 2 MinroG sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren und Rechtsmittelverfahren, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
Auf dem Boden der dargestellten Rechtslage ist somit § 179 Abs. 2 MinroG anzuwenden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zur Regelung des § 203 Abs. 2 Berggesetz 1975 und zur Bestimmung des § 179 Abs. 2 MinroG dargelegt hat (vgl. insoweit den hg. Beschluss vom 18. Oktober 1994, Zl. 94/04/0016, und das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, Zl. 98/04/0153) besteht nach diesen Bestimmungen kein subjektives öffentliches Recht auf Tätigwerden der Behörde bei Vorliegen einer Gefährdung. Dem Nachbarn kommt im Verfahren nach § 179 Abs. 2 MinroG daher ein materiell-rechtlicher - und auch verfahrensrechtlicher - Anspruch nicht zu und er ist in dem Verfahren auf Erlassung einer derartigen Sicherheitsmaßnahme nicht Partei im Sinne des § 8 AVG.
Davon ausgehend - dass also "fremde Personen" im Sinne des § 179 Abs. 2 MinroG Parteistellung bei Vorschreibung von Sicherheitsmaßnahmen nicht zukommt - war es daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangte, dass den beschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid vom 24. Juni 1999, mit dem die Erstbehörde eine Reihe von Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 179 Abs. 2 MinroG erlassen hatte, keine Berufungslegitimation zukommt und deshalb ihre Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen waren (vgl. nochmals das genannte Erkenntnis Zl. 98/04/0153).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde dabei die rechtliche Tragweite des erstinstanzlichen Bescheides nicht verkannt. Wie auch in der Beschwerde insoweit zutreffend letztlich eingeräumt wird, hat die Behörde erster Instanz - nach dem Spruch ihrer Entscheidung - mit ihrem Bescheid vom 24. Juni 1999 nicht über das Ansuchen der Mitbeteiligten vom 20. Mai 1996 abgesprochen, sondern sie hat ausschließlich - im Hinblick auf befürchtete Gefährdungen - Sicherheitsmaßnahmen im Sinne des § 179 Abs. 2 MinroG aufgetragen. Die beschwerdeführenden Parteien wurden somit durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten (insbesondere auch nicht auf meritorische Behandlung ihres Rechtsmittels) verletzt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht - hinsichtlich des in der Gegenschrift der belangten Behörde gestellten Antrages im Rahmen des gestellten Begehrens - auf den §§ 47 ff, insbesondere auf § 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. November 2001
Schlagworte
BergrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999040219.X00Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011