Norm
EO §200 Z3Rechtssatz
Ist das Fahrnisverkaufsverfahren deshalb gemäß § 200 Z 3 EO eingestellt worden, weil der Verpflichtete über den Restbetrag der vollstreckbaren Forderung einen Wechsel gegeben hat, so steht der Geltendmachung der Wechselforderung die Rechtskraft des Exekutionstitels nicht entgegen. Zur Umgehung des § 200 Z 3 EO kann der Wechselzahlungsauftrag nicht verwendet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0002998Dokumentnummer
JJR_19320223_OGH0002_0030OB00151_3200000_001