RS OGH 1932/3/3 3Ob103/32, 7Ob563/77, 2Ob212/98k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1932
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Norm

EO §150

Rechtssatz

Die Bewertung der ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmenden Dienstbarkeiten und Reallasten im Versteigerungsverfahren ist für die Auslegung des Inhaltes der übernommenen Lasten dem Ersteher gegenüber nicht bindend.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 103/32
    Entscheidungstext OGH 03.03.1932 3 Ob 103/32
    SZ 14/39
  • 7 Ob 563/77
    Entscheidungstext OGH 28.04.1977 7 Ob 563/77
    SZ 50/61
  • 2 Ob 212/98k
    Entscheidungstext OGH 10.09.1998 2 Ob 212/98k
    nur: Die Bewertung der Dienstbarkeiten im Versteigerungsverfahren ist für die Auslegung des Inhaltes der übernommenen Lasten dem Ersteher gegenüber nicht bindend. (T1); Beisatz: Der Ersteher, der eine solche Last übernimmt, muß sich vielmehr nach dem Inhalt der Grundbuchseintragung richten . (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0002936

Dokumentnummer

JJR_19320303_OGH0002_0030OB00103_3200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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