Norm
ABGB §471 5Rechtssatz
Wer eine Sache, auf die er einen Aufwand gemacht hat, vor dessen Bezahlung herausgibt, kann wegen dieses Aufwandes das Zurückbehaltungsrecht an der Sache nicht mehr ausüben, mag auch diese wieder in seine Innehabung gekommen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0015228Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.02.2012