Norm
ABGB §469Rechtssatz
1) Nach Tilgung einer durch Simultanpfandrecht sichergestellten Schuld kann der Eigentümer der verpfändeten Liegenschaften das ihm nach § 469 ABGB zustehende Verfügungsrecht hinsichtlich der einzelnen Liegenschaften nur in der Art ausüben, daß diese Liegenschaften mit Singularhypotheken besetzt werden, deren Betrag dem im § 222 EO festgesetzen Verhältnisse entspricht.
2) Der durch eine übermäßige Ausnützung des Verfügungsrechtes auf einer Liegenschaft geschädigte Nachhypothekar kann im Klagewege den Eigentümer der Liegenschaften und den begünstigten Hypothekargläubiger auf Einräumung des Vorranges der klägerischen Forderung vor dem Teil der begünstigten Hypothekarforderung belangen, für den das Verfügungsrecht unbebührlich ausgenützt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0003656Dokumentnummer
JJR_19320407_OGH0002_0020OB01208_3100000_001