Beisatz: Guter Glaube setzt positive Überzeugung von der Rechtmäßigkeit des Besitzers voraus, er wird schon durch Zweifel ausgeschlossen. Wenn auch andere die Sache benützen, besteht, um guten Glauben beanspruchen zu können, die Pflicht, zumutbare Nachforschungen zu führen ob nicht diesen anderen Rechte auf die Sache zustehen. (T1)
nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Bereits die Mitteilung der Rechtsauffassung durch den Berechtigten kann den Wegfall des guten Glaubens bewirken (JBl 1978,257). (T4) Veröff: SZ 61/111 = NZ 1992,294