Norm
ZPO §232Rechtssatz
Zu § 502 Abs 3 ZPO in der Fassung der VII.Gerichtsentlastungsnovelle. Damit eine Sache als bei Gericht angebracht anzusehen sei, genügt es, daß die Klage überreicht wurde; Streitanhängigkeit ist nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0039404Dokumentnummer
JJR_19320413_OGH0002_0020OB00416_3200000_001