Norm
EO §37 LRechtssatz
Die Entscheidung über die Unzulässigkeit der Exekution hat nur die Beseitigung der Exekution zum Gegenstande, nicht aber das materielle Recht des Widerspruchsklägers. Hat das als Exekutionsgericht einschreitende Bezirksgericht im Widerspruchsstreit auch über einen mit geltend gemachten Ausfolgungsanspruch entschieden, so ist das Verfahren trotz § 51 EO nicht nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0001266Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.06.2013