RS OGH 1932/4/26 3Ob393/32

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Veröffentlicht am 26.04.1932
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Norm

ABGB §297a
EO §37 Ac
EO §252
EO §258

Rechtssatz

War die als Zubehör beanspruchte Sache zur Zeit der Schätzung und Versteigerung nicht auf der Liegenschaft vorhanden, so kann der Ersteher oder ein Pfandgläubiger die behaupteten Rechte auf das Zubehör nur im Wege der §§ 37 oder 258 EO geltend machen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 393/32
    Entscheidungstext OGH 26.04.1932 3 Ob 393/32
    SZ 14/51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0000745

Dokumentnummer

JJR_19320426_OGH0002_0030OB00393_3200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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