Norm
ABGB §297aRechtssatz
War die als Zubehör beanspruchte Sache zur Zeit der Schätzung und Versteigerung nicht auf der Liegenschaft vorhanden, so kann der Ersteher oder ein Pfandgläubiger die behaupteten Rechte auf das Zubehör nur im Wege der §§ 37 oder 258 EO geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0000745Dokumentnummer
JJR_19320426_OGH0002_0030OB00393_3200000_001