Norm
KO §7Rechtssatz
Daß über das Vermögen einer der Prozeßparteien im Auslande der Konkurs eröffnet wurde, hat die Unterbrechung des hierzulande geführten Rechtsstreites nicht zur Folge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0036747Dokumentnummer
JJR_19320519_OGH0002_0020OB00538_3200000_001