Norm
ABGB §1358Rechtssatz
Der Verpflichtete kann Einstellung der Exekution auch dann beantragen, wenn ein Mitschuldner den betreibenden Gläubiger befriedigt hat, falls nicht dieser Mitschuldner mit Vorlage einer Urkunde im Sinne des § 9 EO als betreibender Gläubiger eingetreten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0000302Dokumentnummer
JJR_19320607_OGH0002_0010OB00471_3200000_001