Norm
ZPO §57 Abs2 Z1Rechtssatz
Die Befreiung von der Prozesskostensicherheitsleistung ist davon abhängig, dass der in Österreich als Kläger auftretende britische Staatsangehörige in Österreich wohnt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
GBEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0036376Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.04.2014