Norm
StPO §366 CRechtssatz
Dass vor Beendigung des Strafverfahrens über das Vermögen des Angeklagten der Konkurs verhängt wird, hindert nicht, dass sich der durch die Straftat Geschädigte dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließt. Doch ist es nicht gestattet, über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betreffen, im Anschlussverfahren zu entscheiden, sofern sich nicht der Konkursmasseverwalter daran beteiligt hat oder nicht feststeht, dass er eine solche Beteiligung ablehnt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0101261Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009