Norm
ABGB §294 FRechtssatz
Das an einem Überbau als beweglicher Sache zwangsweise erworbene Pfandrecht bleibt aufrecht, wenngleich der Überbau in der Folge in ein Zubehör einer unbeweglichen Sache verwandelt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0003777Dokumentnummer
JJR_19320622_OGH0002_0010OB00628_3200000_001