Norm
ZPO §579Rechtssatz
Die Weigerung des nicht im Schiedsvertrag bestellten, sondern auf Grund des Schiedsvertrages ernannten Schiedsrichters hat nicht zur Folge, daß der Schiedsvertrag außer Kraft tritt, sondern nur, daß ein anderer Schiedsrichter zu ernennen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0045023Dokumentnummer
JJR_19320622_OGH0002_0030OB00437_3200000_001