Norm
EO §155Rechtssatz
Im Falle der Wiederversteigerung der Liegenschaft sind nur der Ausfall am Meistbot und die Kosten der Wiederversteigerung vom Exekutionsgerichte festzustellen, während die Geltendmachung der sonstigen den Gläubigern durch die Saumsal des Erstehers verursachten Schäden dem ordentlichen Rechtswege vorbehalten bleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0003182Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.02.2013