Norm
MG §21 Abs1 A5Rechtssatz
Die zwangsweise Räumung eines außergerichtlichen aufgekündigten Mietgegenstandes darf erst bewilligt werden, wenn nachgewiesen ist, daß auf den Bestandvertrag das MG keine Anwendung findet. Die außergerichtliche Kündigung hat die Aufforderung an den Gegner zu enthalten, entweder den Bestandgegenstand zur bestimmten Zeit bei sonstiger Zwangsvollstreckung zu übergeben oder gegen die Aufkündigung seine Einwendungen binnen acht und, wenn die Aufkündigungsfrist weniger als vierzehn Tage beträgt, binnen drei Tagen nach Empfang der Aufkündigung bei Gericht anzubringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0044816Dokumentnummer
JJR_19320713_OGH0002_0010OB00664_3200000_001