RS OGH 1932/7/13 1Ob664/32, 1Ob587/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1932
beobachten
merken

Norm

MG §21 Abs1 A5
ZPO §565
ZPO §566

Rechtssatz

Die zwangsweise Räumung eines außergerichtlichen aufgekündigten Mietgegenstandes darf erst bewilligt werden, wenn nachgewiesen ist, daß auf den Bestandvertrag das MG keine Anwendung findet. Die außergerichtliche Kündigung hat die Aufforderung an den Gegner zu enthalten, entweder den Bestandgegenstand zur bestimmten Zeit bei sonstiger Zwangsvollstreckung zu übergeben oder gegen die Aufkündigung seine Einwendungen binnen acht und, wenn die Aufkündigungsfrist weniger als vierzehn Tage beträgt, binnen drei Tagen nach Empfang der Aufkündigung bei Gericht anzubringen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 664/32
    Entscheidungstext OGH 13.07.1932 1 Ob 664/32
    Veröff: SZ 14/177
  • 1 Ob 587/77
    Entscheidungstext OGH 07.06.1977 1 Ob 587/77
    nur: Die außergerichtliche Kündigung hat die Aufforderung an den Gegner zu enthalten, entweder den Bestandgegenstand zur bestimmten Zeit bei sonstiger Zwangsvollstreckung zu übergeben oder gegen die Aufkündigung seine Einwendungen binnen acht und, wenn die Aufkündigungsfrist weniger als vierzehn Tage beträgt, binnen drei Tagen nach Empfang der Aufkündigung bei Gericht anzubringen. (T1) Beisatz: Für die Wirksamkeit der außergerichtlichen Aufkündigung ist ausdrücklich auch die Belehrung über die Einwendungsmöglichkeit innerhalb der Einwendungsfrist bei Gericht gefordert. (T2) Veröff: JBl 1978,100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0044816

Dokumentnummer

JJR_19320713_OGH0002_0010OB00664_3200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten