Norm
EO §251Rechtssatz
Für die Anwendung des § 251 EO ist eine vertragsmäßige Verpfändung oder die Androhung im Exekutionstitel, daß bei Nichtzahlung in eine bestimmte Sache werde Zwangsvollstreckung geführt werden, belanglos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0003451Dokumentnummer
JJR_19320720_OGH0002_0010OB00756_3200000_001