Norm
EO §117Rechtssatz
Dem Ersteher, der bei der Tagsatzung zur Prüfung der Verwaltungsrechnung zwar erschien, aber gegen die Rechnung keine Einwendung erhob, steht kein Rekursrecht gegen den Beschluß zu, womit die Rechnung genehmigt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0002538Dokumentnummer
JJR_19320720_OGH0002_0020OB00737_3200000_001