TE Vwgh Erkenntnis 2001/11/21 97/08/0395

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Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §4 Abs1;
ASVG §4 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/08/0402

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerden 1. des G in W, vertreten durch Dr. Michael Lesigang, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 11, sowie 2. des G in W, vertreten durch Dr. Christian Leskoschek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19/17, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 16. Jänner 1997, Zl. 121.585/2-7/96, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1103 Wien, 2. Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien, 1011 Wien, Weihburggasse 30,

3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1201 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, und 4. Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Rossauer Lände 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) hat den Beschwerdeführern Aufwandersatz von je S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren des Zweitbeschwerdeführers wird abgewiesen.

Begründung

Nach anonymen Anzeigen, die an das Arbeitsmarktservice Wien und an die Wiener Gebietskrankenkasse gerichtet gewesen sind, wurde im Zuge einer örtlichen Erhebung des Arbeitsmarktservice der Beschwerdeführer zur Zl. 97/08/0395 (in der Folge Erstbeschwerdeführer genannt) am 20. Dezember 1995 um 11.15 Uhr am Würstelstand des Beschwerdeführers zu Zl. 97/08/0402 (in der Folge Zweitbeschwerdeführer genannt) als "Verkäufer" angetroffen. Ausweislich der darüber mit dem Erstbeschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift gab dieser an, dass er seit Beginn des Monats Februar 1995 ca. 20 Stunden pro Woche im Würstelstand des Zweitbeschwerdeführers beschäftigt sei. Er erziele jedoch aus dieser Beschäftigung kein Einkommen.

Im Zuge einer Kassenprüfung wurde am 6. Februar 1996 beim Straßenbuffet des Zweitbeschwerdeführers eine Niederschrift mit beiden Beschwerdeführern aufgenommen; diese Niederschrift hat folgenden Inhalt:

"Am Würstelstand angetroffen gibt (der Zweitbeschwerdeführer) bekannt: Ich betreibe seit ca. 1993 den Würstelstand. Arbeitnehmer beschäftige ich keine. (Der Erstbeschwerdeführer) ist mir seit Jahren bekannt und war lange Zeit Gast. Seit einiger Zeit hilft er mir unentgeltlich aus.

(Der Erstbeschwerdeführer) erklärt vor mir die Angaben des (Zweitbeschwerdeführers) für richtig!

Ich erkläre, keine Einkünfte, auch keine Sachbezüge (vom Zweitbeschwerdeführer) für meine einfachen Hilfstätigkeiten zu erhalten. Ich habe keine Verpflichtungen gegenüber (dem Zweitbeschwerdeführer)."

Diese Niederschrift ist von beiden Beschwerdeführern unterfertigt. Mit Bescheid vom 24. Juni 1996 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass der Erstbeschwerdeführer auf Grund seiner Beschäftigung als Buffetkraft beim Zweitbeschwerdeführer ab 1. Februar 1995 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG bzw. § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege. Nach der Wiedergabe des Ermittlungsgeschehens und Darstellung der Rechtslage begründete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse ihren Bescheid wie folgt:

"(Der Erstbeschwerdeführer) hat angegeben, dass er in der Woche ca. 20 Stunden arbeite. Somit liegt eine regelmäßige Tätigkeit und eine Eingliederung in den Betrieb des Dienstgebers vor. Daraus ergibt sich die Begründung eines Dienstverhältnisses. Auch wenn (der Erstbeschwerdeführer) seine Tätigkeit unentgeltlich ausübt und ihm kein Entgelt ausbezahlt wird, so hat er doch auf Grund des hier vorliegenden Dienstverhältnisses Anspruch auf Entgelt ...

Betrachtet man den vorliegenden Sachverhalt unter diesen Gesichtspunkten, so ergibt sich eindeutig, dass die für den Eintritt bzw. Bestand der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht erforderlichen Voraussetzungen auf die Tätigkeit des (Erstbeschwerdeführers) zutreffen."

Beide Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid Einspruch. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse legte diese Einsprüche unter Hinweis auf das Ermittlungsergebnis dem Landeshauptmann vor.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. September 1996 wurde den Einsprüchen der Beschwerdeführer stattgegeben und festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer zum Zweitbeschwerdeführer ab 1. Februar 1995 in keinem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehe. Die Begründung dieses Bescheides erschöpft sich im Wesentlichen auf den Hinweis, dass nach § 4 Abs. 2 ASVG die Entgeltlichkeit des Beschäftigungsverhältnisses ein Wesensmerkmal der Pflichtversicherung sei; da die Beschwerdeführer übereinstimmend angegeben hätten, dass die Mithilfe des Erstbeschwerdeführers im Straßenbuffet unentgeltlich erfolgt sei, sei mangels Vorliegens eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses den Einsprüchen stattzugeben gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse Berufung an den Bundesminister für Arbeit und Soziales. In dieser Berufung wurde neuerlich auf die Angaben des Erstbeschwerdeführers vor den Ermittlungsorganen der Gebietskrankenkasse verwiesen, sowie darauf, dass sich die Entgeltlichkeit der Beschäftigung der Beschwerdeführer "zufolge des § 11 ArbVG in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Gast- , Schank- und Beherbergungsgewerbe" ergebe. Als Entgelt gelte daher im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG der Anspruchslohn. Die Beschwerdeführer äußerten sich zur Berufung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse. Der Erstbeschwerdeführer führte aus, dass er dem Zweitbeschwerdeführer "nur aus freien Willen" helfe. Da er unterstandslos sei, könne er auf Ersuchen seine Post an die Adresse des Zweitbeschwerdeführers schicken lassen. Er sei schon langjähriger Gast am Würstelstand. Er "habe nie abgestritten, dass ... (er) ca. 20 Stunden im Monat helfe, aber ohne Bezahlung und aus freien Willen". Der Zweitbeschwerdeführer führte aus, dass er niemals gesagt habe, dass der Erstbeschwerdeführer täglich aushelfe. Vielmehr habe er lediglich angegeben, der Erstbeschwerdeführer "sei täglich anwesend". Dies erfolge aus freien Stücken, als Gast. Der Erstbeschwerdeführer habe angegeben, er helfe dem Zweitbeschwerdeführer ca. 20 Stunden monatlich, somit nicht wöchentlich wie von der Gebietskrankenkasse behauptet werde. Bei der Betriebsrevision durch das Marktamt sei der Zweitbeschwerdeführer am Würstelstand angetroffen worden. Was die Zustellung der Post des Erstbeschwerdeführers an der Adresse des Würstelstandes des Zweitbeschwerdeführers betreffe, so stehe dem kein Gesetz entgegen. Der Zweitbeschwerdeführer helfe einem langjährigen Freund, wenn dieser plötzlich unterstandslos sei.

Mit Bescheid vom 16. Jänner 1997 gab die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Folge, behob den Einspruchsbescheid und stellte fest, dass der Erstbeschwerdeführer ab dem 1. Februar 1995 auf Grund seiner Tätigkeit für den Zweitbeschwerdeführer "der Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG unterliegt".

Nach wiederholender Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Darlegung der Rechtslage traf die belangte Behörde folgende Feststellungen:

"(Der Zweitbeschwerdeführer) betreibt seit 1993 ein Straßenbuffet (Würstelstand) in 1100 Wien ... Er ist seit Jahren mit (dem Erstbeschwerdeführer) befreundet, welcher unterstandslos ist und Notstandshilfe bezieht. (Der Erstbeschwerdeführer) arbeitete für (den Zweitbeschwerdeführer) im genannten Straßenbuffet als Aushilfskraft im Durchschnitt 20 Stunden pro Woche, wobei er weisungsunterworfen ist und keine Vertretungsbefugnis besteht."

Der festgestellte Sachverhalt ergebe sich nach Auffassung der belangten Behörde insbesondere aus der Niederschrift des Arbeitsmarktservice mit dem Erstbeschwerdeführer und den diversen Vorbringen beider Beschwerdeführer "sowie allgemein aus den Versicherungs- und Verwaltungsakten". Die Angaben des Erstbeschwerdeführers im Einspruch und Berufung, nur 20 Stunden pro Monat Tätigkeiten für den Zweitbeschwerdeführer ausgeübt zu haben, hielt die belangte Behörde für unglaubwürdig. Auf Grund der zeitlichen Nähe und der damit zusammenhängenden (größeren) Unbeeinflusstheit der ersten Angaben vor dem Arbeitsmarktservice, wo er von einer monatlichen Arbeitszeit von 20 Stunden gesprochen habe, sei diesen zu folgen. Daran vermöchten auch die diesbezüglichen Beteuerungen des Zweitbeschwerdeführers, der mehrfach selbst angegeben habe, ein langjähriger Freund des Erstbeschwerdeführers zu sein, nichts zu ändern. Es sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Feststellung der Versicherungspflicht für den Erstbeschwerdeführer den Verlust der Notstandshilfe zur Folge hätte und dem Zweitbeschwerdeführer zudem höhere Ausgaben entstehen würden, ganz abgesehen davon, dass der Betriebsanlagengenehmigungsbescheid auf Grund der Bauweise des Straßenbuffets keine Beschäftigung von Dienstnehmern erlaube. Sowohl der Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse als auch des Landeshauptmannes sei jeweils vom Erstbeschwerdeführer an der Adresse des Straßenbuffets für den Beschwerdeführer übernommen worden. In der Übernahmsbestätigung würde der Erstbeschwerdeführer "als Dienstnehmer bezeichnet", und es sei offenbar nur dieser am Straßenbuffet anwesend gewesen, da sonst der Zweitbeschwerdeführer selbst die Bescheide in Empfang genommen hätte. Wenn der Erstbeschwerdeführer also am 1. Juli 1996, am 2. Juli 1996, am 2. Oktober 1996 und am 3. Oktober 1996 - und zumindest am 1. Juli und am 2. Oktober 1996 allein - anwesend gewesen sei, so sei davon auszugehen, dass er 20 Stunden pro Woche und nicht pro Monat im Straßenbuffet ausgeholfen habe. Dass der Erstbeschwerdeführer nämlich zufällig an diesen Tagen, an denen die Bescheide zugestellt wurden, im Straßenbuffet gearbeitet hätte (bei einem angenommenen Gesamtausmaß von nur 20 Stunden pro Monat) stehe mit den Gesetzen der Wahrscheinlichkeit nicht gerade im Einklang. Die tatsächliche alleinige Anwesenheit des Erstbeschwerdeführers an diesen Tagen entfalte eine Indizwirkung in die Richtung, dass die Tätigkeit 20 Stunden pro Woche umfasst habe. Den Beschwerdeführern sei keinesfalls in der Frage der Unentgeltlichkeit der Beschäftigung zu folgen. Es komme nicht darauf an, ob ein Entgelt geflossen sei, sondern ob ein Anspruch bestehe. Es stehe mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch, wenn jemand einem langjährigen Freund, welcher zudem unterstandslos sei, helfen wolle, indem er diesen ohne Bezahlung für sich arbeiten lasse. Nach Ansicht der belangten Behörde sprächen die gesamten Umstände dafür, dass der Erstbeschwerdeführer vom Zweitbeschwerdeführer tatsächlich ein Entgelt erhalten habe, welches aber - um einerseits nicht die Notstandshilfe zu verlieren und andererseits im Hinblick auf den Betriebsanlagengenehmigungsbescheid, welcher auf Grund der Bauweise des Straßenbuffets keine Beschäftigung von Dienstnehmern erlaubt habe - nicht deklariert worden sei. Auch die Art und Weise der Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der Versicherungspflicht entfalte eine Indizwirkung für die tatsächlich entlohnte Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden. Der anonyme Anzeiger hätte offenbar über detaillierte Kenntnisse verfügt, die wohl auf Angaben entweder des Erstbeschwerdeführers oder des Zweitbeschwerdeführers beruhen müssten. In rechtlicher Hinsicht würdigte die belangte Behörde die Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers für den Erstbeschwerdeführer als Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit. Arbeitsort sei das Straßenbuffet gewesen, die Arbeitszeit habe 20 Stunden pro Woche betragen und sei durch die Öffnungszeiten des Straßenbuffets und eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Beschwerdeführern bestimmt gewesen. Die Bestimmungsfreiheit des Erstbeschwerdeführers bezüglich der Arbeitszeit sei daher ausgeschlossen und nicht bloß beschränkt gewesen. Bei einer generellen Vertretungsbefugnis, die gar nicht behauptet worden sei, sei schon deshalb nicht auszugehen, weil die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers "eine solche in einer Vertrauensposition" darstelle, da es dem Zweitbeschwerdeführer auf Grund der Bauweise des Buffets gar nicht gestattet sei, Dienstnehmer zu beschäftigen und ein Bekanntwerden der Beschäftigung eines Dienstnehmers negative Folgen für den Zweitbeschwerdeführer nach sich ziehen würde. Die Beschwerdeführer hätten das Ausmaß der Beschäftigung und die Entgeltlichkeit bestritten, nicht aber das Vorliegen einer Weisungs- und Kontrollbefugnis des Zweitbeschwerdeführers. Diese ergebe sich auch unter Berücksichtigung "der Erfahrungen des täglichen Lebens". Hätte nämlich eine solche Befugnis nicht bestanden, so wäre dies im Verfahren vorgebracht worden. Auch indiziere die Bezeichnung der Tätigkeit durch den Zweitbeschwerdeführer eine solche Weisungs- und Kontrollbefugnis: mit dem Begriff einer Hilfstätigkeit sei nämlich implizit verbunden, dass es daneben auch eine Haupttätigkeit gebe, welche wohl nur von einer Person oder einer fachlich oder organisatorisch übergeordneten betrieblichen Stellung, nämlich dem Zweitbeschwerdeführer als Betreiber des Straßenbuffets, ausgeübt werde. Bei einem so kleinen Betrieb ergebe sich somit schon aus den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass dem Betriebsinhaber eine entsprechende Weisungs- und Kontrollbefugnis zukomme. Zum Argument, dass die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers für den Zweitbeschwerdeführer ohne die Bezahlung eines Entgelts erfolgt sei, sei abgesehen von der diesbezüglichen Unglaubwürdigkeit anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Person dann gegen Entgelt beschäftigt sei, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch habe, gleichgültig ob ihr ein Entgelt ausbezahlt werde. Bei Beurteilung der Frage sei von den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen auszugehen. Dem folgend sei "hier eindeutig von einem bestehenden Entgeltanspruch" des Erstbeschwerdeführers auszugehen.

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und jeweils erklärt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen; sie beantragt, die Beschwerden abzuweisen. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat Gegenschriften erstattet, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt. In als "Gegenschrift" bezeichneten Stellungnahmen beantragt die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt, den Beschwerden keine Folge zu geben. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat in der Beschwerdesache des Zweitbeschwerdeführers mitgeteilt, auf die Erstattung einer Gegenschrift zu verzichten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges miteinander verbunden und darüber erwogen:

Der Erstbeschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde nicht angebe, woraus sie die angebliche Vereinbarung zwischen den beiden Beschwerdeführern ableite; sie lasse unbeachtet, dass der Erstbeschwerdeführer schon im Einspruch gegen den erstinstanzlichen Bescheid dargelegt habe, dass er beim Zweitbeschwerdeführer sporadisch je nach Lust und Laune und aus freiem Willen aushelfe, welche Angabe auch vom Zweitbeschwerdeführer bestätigt worden sei. Bestritten wird ferner die Annahme der belangten Behörde, es bestehe keine generelle Vertretungsbefugnis und es bestehe ein Entgeltanspruch. Ein Entgeltanspruch setze voraus, dass ein Dienstverhältnis vorliege. Der Zweitbeschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen bereits sein im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen, bestreitet die Feststellungen der belangten Behörde und führt aus, dass bei Beobachtung des Würstelstandes zu verschiedenen Zeiten über einen gewissen Zeitraum hinweg die belangte Behörde zur Feststellung gelangt wäre, dass sich der Erstbeschwerdeführer zwar häufig beim Würstelstand aufhalte, jedoch "keine Regelmäßigkeit irgendeiner Art" vorliege. Auf Grund der Einkommensverhältnisse des Zweitbeschwerdeführers wäre es diesem gar nicht möglich gewesen, den Erstbeschwerdeführer auch nur in irgendeiner Weise zu entlohnen. Schon deshalb sei davon auszugehen, dass keine Weisungs- und Kontrollbefugnis hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten bestanden habe. Die Schlussfolgerungen der belangten Behörde seien Beweisregeln und Leerformeln.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert). Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind (§ 1 Abs. 1 lit. a AlVG).

Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist.

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weit gehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (ständige Rechtssprechung: vgl. etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, SlgNr. 12325/A, sowie jüngst das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 96/08/0301).

Nach den obigen rechtlichen Darlegungen können trotz der Beachtlichkeit der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses in Grenzfällen (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 23. Mai 1963, Zl. 150/63, vom 27. Oktober 1971, Zl. 1479/71, und vom 24. Oktober 1980, Zl. 2662/78, mit jeweils weiteren Judikaturhinweisen) auch Personen, die - wie im Beschwerdefall der Erstbeschwerdeführer - nur zu bestimmten Zeiten und unregelmäßig Beschäftigungen ausüben, entweder - wenn dadurch ein Beschäftigungsverhältnis während eines größeren Zeitraumes begründet wird - in einem während dieses gesamten Zeitraums bestehenden durchgehenden Beschäftigungsverhältnis, oder aber auch nur in den tatsächlichen Beschäftigungszeiten in versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, wenn nach dem Gesamtbild der jeweils konkret zu beurteilenden tageweisen Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 13. September 1972, Zl. 2376/71, und vom 21. März 1985, Zl. 83/08/0052). Ein durchgehendes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des Erstbeschwerdeführers zum Zweitbeschwerdeführer - wie dies die belangte Behörde offenbar annimmt - setzt somit eine entsprechende Verpflichtung voraus (vgl etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Slg. Nr. 13223/A).

Primär entscheidend ist die getroffene - ausdrückliche oder schlüssige - Vereinbarung der Leistungspflicht, wobei die tatsächlich feststellbare periodisch wiederkehrende Leistung ein Indiz für die zuletzt genannte schlüssige Vereinbarung bildet. Liegen die Voraussetzungen der im Voraus bestimmten Arbeitsleistung aber nicht vor, so sind nur die reinen Beschäftigungszeiten versicherungspflichtig (vgl. das Erkenntnis vom 25. September 1990, Slg. Nr. 13267/A).

Die belangte Behörde geht davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer zum Zweitbeschwerdeführer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt gewesen sei, hat sich jedoch nicht mit der Frage beschäftigt, ob, in welchem Umfang und auf welcher vertraglichen Grundlage der Erstbeschwerdeführer zu einer Arbeitsleistung für den Zweitbeschwerdeführer in bestimmtem Umfang verpflichtet gewesen ist. Die Annahme der belangten Behörde, die Bestimmungsfreiheit des Erstbeschwerdeführers sei durch seine Beschäftigung für den Zweitbeschwerdeführer ausgeschlossen und nicht bloß beschränkt gewesen, setzt aber eine solche Verpflichtung voraus, die - sofern sie bestanden hat - entweder eine dauernde gewesen sein, aber auch nur nach Maßgabe einer konkreten Arbeitsvereinbarung von Fall zu Fall bestanden haben kann (zu dieser Abgrenzung vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, Slg. Nr. 13267/A).

Die belangte Behörde erwähnt zwar, dass die Arbeitszeit des Erstbeschwerdeführers "einerseits durch die Öffnungszeiten des Straßenbuffets und andererseits durch eine entsprechende Vereinbarung" zwischen den Beschwerdeführern bestimmt gewesen sei; sie legt allerdings weder dar, aus welchen Gründen sie ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis seit 1. Februar 1995 angenommen hat, noch welchen Inhalt die Vereinbarung zwischen den Beschwerdeführern hatte. Es geht aus dem angefochtenen Bescheid auch nicht hervor, aus welchen Beweisergebnissen die belangte Behörde das Bestehen einer solchen Vereinbarung ableiten zu können meint. Der angefochtene Bescheid beruft sich zwar auf "die Niederschrift des Arbeitsmarktservice" mit dem Erstbeschwerdeführer und auf "diverse Vorbringen" der Beschwerdeführer, und meint schließlich, der Sachverhalt ergebe sich "allgemein aus den Versicherungs- und Verwaltungsakten". Aus den genannten Niederschriften und dem Vorbringen der Beschwerdeführer ergibt sich aber stets nur die Beteuerung des Gegenteils dessen, was die belangte Behörde daraus festgestellt hat; andere Beweisergebnisse sind den "Versicherungs- und Verwaltungsakten" nicht zu entnehmen, sodass dem diesbezüglichen Hinweis der belangten Behörde kein Begründungswert zukommt.

Abgesehen davon, dass die Feststellungen der belangten Behörde die rechtliche Schlussfolgerung, dass zwischen dem Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer ein seit 1. Februar 1995 durchgehendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit bestanden habe, nicht zu tragen vermögen, hat die belangte Behörde es auch unterlassen, im Spruch ihres Bescheides die Rechtsgrundlage der Versicherungspflicht des Erstbeschwerdeführers zum Zweitbeschwerdeführer nach dem ASVG zu nennen, was insbesondere zur Abgrenzung des Verfahrensgegenstandes "Teilversicherung" zu jenem der "Vollversicherung" erforderlich gewesen wäre. Die belangte Behörde lässt aber auch Erwägungen darüber vermissen, ob der von ihr angenommene Anspruchslohn des Erstbeschwerdeführers die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG (als Voraussetzung für die Annahme einer Vollversicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG) überschritten hat. Dazu hätte es näherer Darlegungen zur Höhe des nach Auffassung der belangten Behörde zustehenden Anspruchslohns bedurft.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Das auf den Ersatz von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren des Zweitbeschwerdeführers war abzuweisen, weil die in der genannten Verordnung geregelten Aufwandersätze eine insoweit abschließende Regelung darstellen.

Wien, am 21. November 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997080395.X00

Im RIS seit

21.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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