RS OGH 1932/9/13 3Ob741/32

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Veröffentlicht am 13.09.1932
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Norm

ABGB §1425
EO §37 D

Rechtssatz

Wer einen Anspruch auf Ausfolgung eines gerichtlichen Erlages geltend machen will, muß, wenn der Ausfolgungsanspruch des Verpflichteten einem betreibenden Gläubiger zur Einziehung überwiesen wurde, nicht erst gegen den betreibenden Gläubiger die Unzulässigerklärung der Exekution erwirken. Die Frage nach der Wirksamkeit der Pfändung ist als Vorfrage zu erledigen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 741/32
    Entscheidungstext OGH 13.09.1932 3 Ob 741/32
    SZ 14/164

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0001103

Dokumentnummer

JJR_19320913_OGH0002_0030OB00741_3200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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