Norm
ABGB §1409 DRechtssatz
Die Haftung geht nur in Ansehung von Schulden über, die mit dem übernommenen Vermögen im Zusammenhang stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0033324Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.10.2011