Auch; Beisatz: Der Drittschuldner kann mit dem Rekurs gegen das Zahlungsverbot auch geltend machen, daß die Pfändungsbewilligung nicht dem Gesetz entspricht, obgleich sie vom Verpflichteten nicht angefochten wird. (T1) = SZ 51/157
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das Rekursgericht ist nur dadurch beschränkt, daß die Frage des Bestandes der gepfändeten Forderung im Rechtsmittelverfahren nicht geprüft wird. (T2)