RS OGH 1932/9/27 3Ob831/32, 3Ob55/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1932
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Norm

EO §35 K
EO §51

Rechtssatz

Werden Sachen, die nicht vor das Exekutionsgericht gehören, dort angebracht, erledigt und wird die Unzuständigkeit nicht geltend gemacht, so kann das Verfahren nicht als nichtig erklärt werden. Einwendungen im Sinne des § 35 EO gegen einen Anspruch, zu dessen Durchsetzung die Exekution bewilligt ist, ergreifen den Anspruch, gleichgültig ob er sich in einer einmaligen Leistung erschöpft oder eine Dauerwirkung hat, zur Gänze.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 831/32
    Entscheidungstext OGH 27.09.1932 3 Ob 831/32
    SZ 14/189
  • 3 Ob 55/67
    Entscheidungstext OGH 10.05.1967 3 Ob 55/67
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0001853

Dokumentnummer

JJR_19320927_OGH0002_0030OB00831_3200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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