Norm
EO §150Rechtssatz
Das in der Baurechtseinlage eingetragene Pfandrecht für eine zur Sicherung eines Veräußerungsverbotes vereinbarte Konventionalstrafe sowie das zugunsten der Gemeinde verbücherte Vorkaufsrecht sind im Falle der Zwangsversteigerung des Baurechtes vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0002941Dokumentnummer
JJR_19320927_OGH0002_0020OB00638_3200000_001