RS OGH 1932/10/10 5Os693/32

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Veröffentlicht am 10.10.1932
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Norm

StPO §281 Z9 lita

Rechtssatz

Hat das Urteil die Annahme des eintätigen Zusammentreffens zweier strafbarer Handlungen abgelehnt und den Angeklagten nur einer strafbaren Handlung schuldig erkannt, so ist die Anfechtung des Urteiles, die sich gegen die bezeichnete Ablehnung wendet, nicht auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 7 oder 10 StPO, sondern auf den des § 281 9 lit a StPO zu stützen.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 693/32
    Entscheidungstext OGH 10.10.1932 5 Os 693/32
    Veröff: SSt XII/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0099765

Dokumentnummer

JJR_19321010_OGH0002_0050OS00693_3200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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