Norm
StPO §281 Z9 litaRechtssatz
Hat das Urteil die Annahme des eintätigen Zusammentreffens zweier strafbarer Handlungen abgelehnt und den Angeklagten nur einer strafbaren Handlung schuldig erkannt, so ist die Anfechtung des Urteiles, die sich gegen die bezeichnete Ablehnung wendet, nicht auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 7 oder 10 StPO, sondern auf den des § 281 9 lit a StPO zu stützen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0099765Dokumentnummer
JJR_19321010_OGH0002_0050OS00693_3200000_001