RS OGH 1932/10/27 4Ob340/32, 6Ob115/64, 6Ob598/76, 1Ob513/85, 2Ob659/84, 7Ob220/08s

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Veröffentlicht am 27.10.1932
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Norm

ABGB §802
ABGB §815

Rechtssatz

Reicht der Nachlaß zur vollen Befriedung aller Nachlaßgläubiger nicht aus, so haftet der bedingt erberklärte Erbe als Rechtsnachfolger des Erblassers nur für den Teil jeder einzelnen nicht pfandrechtlich gesicherten Nachlaßschuld, der bei anteilmäßiger Befriedigung der Nachlaßgläubiger im Werte des Nachlasses Deckung findet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0013019

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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