Norm
ABGB §802Rechtssatz
Reicht der Nachlaß zur vollen Befriedung aller Nachlaßgläubiger nicht aus, so haftet der bedingt erberklärte Erbe als Rechtsnachfolger des Erblassers nur für den Teil jeder einzelnen nicht pfandrechtlich gesicherten Nachlaßschuld, der bei anteilmäßiger Befriedigung der Nachlaßgläubiger im Werte des Nachlasses Deckung findet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0013019Zuletzt aktualisiert am
14.04.2009