Norm
AO §10 Abs4Rechtssatz
Wurden auf Grund eines Werkvertrages Arbeiten teils vor und teils nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Bestellers geleistet, so ist der Anspruch auf das Entgelt für die vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens geleisteten Arbeiten als Ausgleichsforderung anzusehen, der Anspruch auf das Entgelt für die nach diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeiten aber als Geschäftsführungsforderung im Sinne des § 10 Abs 4 AO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0051863Dokumentnummer
JJR_19321103_OGH0002_0020OB00946_3200000_001