Norm
VersVG §69Rechtssatz
Wenn durch gleichzeitigen Fortfall aller bisherigen Gesellschafter einer OHG in der Person der Geschäftsinhaber, wenn auch mit Beibehaltung der bisherigen Firma ein völliger Wechsel stattfindet, liegt eine Veräußerung im Sinne des § 67 VersVG (jetzt § 69 VersVG) vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0080642Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017